Ortsausschuss Odendorf e.V.
 

Ehrenamtlich und engagiert

Der Ortsausschuss Odendorf ist ein gemeinnütziger Verein und hat die Zusammenarbeit der Mitglieder zum Zweck beider Mitgestaltung des Dorfgemeinschaftslebens, der Pflege der Heimatkunde, der Aufrechterhaltung des traditionellen, örtlichen Brauchtums und der Förderung der Senioren- und Jugendarbeit in Odendorf, einem Ortsteil der Gemeinde Swisttal. Das Vereinsziel wird verwirklicht durch die Abstimmung der Veranstaltungen der Mitgliedsorganisationen und -vereine, einschließlich der Koordinierung gegenseitiger Unterstützung und Förderung von Aktivitäten sowie die Durchführung eigener Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechen.

Der Vorstand des Ortsausschusses Odendorf e.V. setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzender: Carsten Pfenning M.A.

Stv. Vorsitzender und Schriftführer: Jürgen Bröhl

Stv. Vorsitzender und Kassierer: Mario Mezger

Beisitzer: Sven Scheppat

Ortsvorsteher (und ebenfalls geborenes Mitglied): Jürgen Bröhl 


Satzung

des Ortsausschusses Odendorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Ortsausschuss führt den Namen “Ortsausschuss Odendorf e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Swisttal-Odendorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Zusammenarbeit der Mitglieder und die Mitgestaltung des Dorfgemeinschaftslebens, die Pflege der Heimatkunde und Aufrechterhaltung des traditionellen örtlichen Brauchtums sowie die Förderung der Senioren- und Jugendarbeit in Swisttal-Odendorf.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abstimmung von Veranstaltungen der Mitglieder und durch eigene Veranstaltungen, vor allem im Zusammenhang mit dem traditionellen örtlichen Brauchtum, sowie durch Unterstützung und Förderung von Aktivitäten der dem Ortsausschuss angehörenden Vereine, die dem Vereinszweck entsprechen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und seine Arbeit darf weder die Selbständigkeit und Eigenart noch die Unabhängigkeit der Mitglieder beeinträchtigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern können nur die für den Verein entstandenen Kosten erstattet werden; Zuwendungen sind nur an Vereine und Organisationen zulässig, soweit sie Aufgaben im Sinne dieser Satzung erfüllen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Ortsausschusses sind
- die Ortsvorsteher von Odendorf und Essig,
- die für Odendorf gewählten Mitglieder des Rates der Gemeinde ,
- natürliche Personen, die als Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt wurden, für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit und
- je ein Vertreter der Odendorfer Vereine und sonstigen Organisationen, die sich zum Vereinszweck bekennen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, wer dieses Kriterium erfüllt.
(2) Weitere Mitglieder, insbesondere auch Vertreter von Vereinen und Organisationen aus dem Ortsteil Essig, können nach Vorlage eines schriftlichen Mitgliedsantrages durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn
- die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
- durch Austrittserklärung oder
- durch Tod.
(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen den Verein. Insbesondere besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei Verstößen gegen den Satzungszweck. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§ 5 Beiträge

(1) Der Verein finanziert sich aus Erlösen seiner Veranstaltungen, Zuschüssen und Spenden.
(2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 6 Organe


Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins.
(2) Mitgliederversammlungen des Vereins finden mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer in Textform, wobei eine Versendung als Email an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitglieds ausreicht.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Versammlung einberufen.
(4) Jedes Vereinsmitglied (juristische Person oder natürliche Person) hat je eine Stimme. Sofern es sich bei dem Mitglied um einen Verein, einen Zusammenschluss oder eine Institution handelt, ist je nur eine Person als Vertreter dieser Gruppe stimmberechtigt. Eine natürliche Person kann immer nur einen Verein vertreten. Vertritt eine natürliche Person zugleich sich selbst aufgrund einer personengebundenen Funktion (Vorstandsmitglied, Ortsvorsteher/in, Ratsmitglied) und einen Verein, kann diese Person bei einer Wahl zwei Stimmen abgeben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Vorstand


(1) Der Vorstand des Ortsausschusses Odendorf e.V. besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
b) den Mitgliedern des erweiterten Vorstands und
c) dem jeweiligen nach Ortsrecht bestimmten Ortsvorsteher von Odendorf.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (zugleich 1. Stellvertretender Vorsitzender) und dem Kassenführer (zugleich 2. Stellvertretender Vorsitzender). Die Ausübung der Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind die drei Beisitzer mit den Aufgaben Stv. Schriftführer, Stv. Kassenführer und Pressesprecher.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet während einer Amtszeit ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtszeit. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein neues Mitglied in den Vorstand kommissarisch berufen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsausschusses.
(7) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kasse des Vereins wird durch die Kassenprüfer jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft.
(3) Mit Abschluss des Geschäftsjahres wird in der nachfolgenden Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes entschieden.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.
(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein gestellter Antrag ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in Kopie zuzuleiten.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Nach Auflösung des Vereins fällt ein etwaiges Vereinsvermögen der Gemeinde Swisttal zu, mit der Maßgabe, es - entsprechend dem Vereinszweck - zur Förderung des Dorfgemeinschaftslebens im Ortsteil Odendorf zu verwenden.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Ortsausschusses am 12.02.2019 beschlossen und löst die Satzung in der Fassung vom 20.04.2016 ab.